Erwägungsgrund 81
Der Anbieter sollte ein solides Qualitätsmanagementsystem einrichten, die Durchführung des erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahrens sicherstellen, die einschlägigen Unterlagen erstellen und ein solides System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen einrichten. Anbieter von AI-Systemen mit hohem Risiko, die nach dem einschlägigen sektoralen Unionsrecht Verpflichtungen in Bezug auf Qualitätsmanagementsysteme unterliegen, sollten die Möglichkeit haben, die in dieser Verordnung vorgesehenen Elemente des Qualitätsmanagementsystems in das bestehende Qualitätsmanagementsystem aufzunehmen, das in diesem anderen sektoralen Unionsrecht vorgesehen ist. Die Komplementarität zwischen dieser Verordnung und dem bestehenden sektoralen Unionsrecht sollte auch bei künftigen Normungstätigkeiten oder von der Kommission angenommenen Leitlinien berücksichtigt werden. Behörden, die für ihre eigenen Zwecke AI-Systeme mit hohem Risiko in Betrieb nehmen, können die Vorschriften für das Qualitätsmanagementsystem als Teil des auf nationaler oder regionaler Ebene angenommenen Qualitätsmanagementsystems annehmen und umsetzen, wobei den Besonderheiten des Sektors sowie den Zuständigkeiten und der Organisation der betreffenden Behörde Rechnung zu tragen ist.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko
Artikel 17: Qualitätsmanagementsystem
Artikel 18: Führung der Dokumentation
Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle
