Erwägungsgrund 149
Um eine reibungslose, wirksame und harmonisierte Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte ein Beirat eingesetzt werden. Das Gremium sollte die verschiedenen Interessen des KI-Ökosystems widerspiegeln und sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Der Beirat sollte für eine Reihe von Beratungsaufgaben zuständig sein, darunter die Abgabe von Stellungnahmen, Empfehlungen, Ratschlägen oder die Mitwirkung an Leitlinien zu Fragen der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich Fragen der Durchsetzung, technischer Spezifikationen oder bestehender Normen in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, sowie die Beratung der Kommission und der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen nationalen Behörden in spezifischen Fragen im Zusammenhang mit KI. Um den Mitgliedstaaten bei der Benennung ihrer Vertreter im Beirat eine gewisse Flexibilität einzuräumen, kann es sich bei diesen Vertretern um Personen handeln, die öffentlichen Einrichtungen angehören und über die entsprechenden Kompetenzen und Befugnisse verfügen sollten, um die Koordinierung auf nationaler Ebene zu erleichtern und zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats beizutragen. Der Ausschuss sollte zwei ständige Untergruppen einsetzen, die eine Plattform für die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den notifizierenden Behörden in Fragen der Marktüberwachung bzw. der notifizierten Stellen bilden. Die ständige Untergruppe für Marktüberwachung sollte als Gruppe für Verwaltungszusammenarbeit (ADCO) für diese Verordnung im Sinne von Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/1020 fungieren. Gemäß Artikel 33 der genannten Verordnung sollte die Kommission die Tätigkeiten der ständigen Untergruppe für Marktüberwachung unterstützen, indem sie Marktevaluierungen oder -studien durchführt, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung von Aspekten dieser Verordnung, die eine spezifische und dringende Koordinierung zwischen den Marktüberwachungsbehörden erfordern. Der Ausschuss kann gegebenenfalls weitere ständige oder zeitlich befristete Untergruppen einsetzen, um spezifische Fragen zu prüfen. Der Ausschuss sollte gegebenenfalls auch mit einschlägigen Einrichtungen, Sachverständigengruppen und Netzen der Union zusammenarbeiten, die im Rahmen des einschlägigen Unionsrechts tätig sind, insbesondere mit denjenigen, die im Rahmen des einschlägigen Unionsrechts über Daten, digitale Produkte und Dienstleistungen tätig sind.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 65: Einrichtung und Struktur des Europäischen Rats für künstliche Intelligenz
