Erwägungsgrund 40
Gemäß Artikel 6a des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum EUV und zum AEUV ist Irland nicht an die Vorschriften des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g gebunden, Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, soweit er für die Verwendung von Systemen zur biometrischen Kategorisierung für Tätigkeiten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gilt, soweit er für die Verwendung von KI-Systemen gilt, die unter diese Bestimmung fallen, Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h, Artikel 5 Absätze 2 bis 6 und Artikel 26 Absatz 10 dieser auf der Grundlage von Artikel 16 AEUV erlassenen Verordnung, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten bei der Ausübung von Tätigkeiten beziehen, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 4 oder Kapitel 5 des Dritten Teils des AEUV fallen, sofern Irland nicht an die Vorschriften über die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen Zusammenarbeit gebunden ist, die die Einhaltung der auf der Grundlage von Artikel 16 AEUV erlassenen Bestimmungen erfordern.