AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Erwägungsgrund 131

Um die Arbeit der Kommission und der Mitgliedstaaten im Bereich der künstlichen Intelligenz zu erleichtern und die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu erhöhen, sollten Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko, die sich nicht auf Produkte beziehen, die in den Anwendungsbereich einschlägiger bestehender Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, sowie Anbieter, die der Auffassung sind, dass ein KI-System, das in den in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Anwendungsfällen mit hohem Risiko aufgeführt ist, aufgrund einer Ausnahmeregelung kein hohes Risiko darstellt, verpflichtet werden, sich selbst und Informationen über ihr KI-System in einer von der Kommission einzurichtenden und zu verwaltenden EU-Datenbank zu registrieren. Bevor sie ein KI-System einsetzen, das in den in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Anwendungsfällen mit hohem Risiko aufgeführt ist, sollten sich die Betreiber von KI-Systemen mit hohem Risiko, die Behörden, Agenturen oder Einrichtungen sind, in einer solchen Datenbank registrieren lassen und das System auswählen, das sie zu nutzen beabsichtigen. Andere Anwender sollten das Recht haben, dies auf freiwilliger Basis zu tun. Dieser Teil der EU-Datenbank sollte öffentlich und kostenlos zugänglich sein, die Informationen sollten leicht navigierbar, verständlich und maschinenlesbar sein. Die EU-Datenbank sollte auch benutzerfreundlich sein, z. B. durch die Bereitstellung von Suchfunktionen, u. a. über Schlüsselwörter, die es der breiten Öffentlichkeit ermöglichen, relevante Informationen zu finden, die bei der Registrierung von KI-Systemen mit hohem Risiko vorzulegen sind, sowie über den in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Anwendungsfall von KI-Systemen mit hohem Risiko, dem die KI-Systeme mit hohem Risiko entsprechen. Jede wesentliche Änderung von KI-Systemen mit hohem Risiko sollte ebenfalls in der EU-Datenbank registriert werden. Bei KI-Systemen mit hohem Risiko in den Bereichen Strafverfolgung, Migration, Asyl und Grenzkontrollen sollten die Registrierungspflichten in einem gesicherten, nicht öffentlichen Teil der EU-Datenbank erfüllt werden. Der Zugang zu diesem gesicherten, nicht öffentlichen Teil sollte streng auf die Kommission sowie auf die Marktaufsichtsbehörden in Bezug auf ihren nationalen Teil dieser Datenbank beschränkt sein. KI-Systeme mit hohem Risiko im Bereich der kritischen Infrastrukturen sollten nur auf nationaler Ebene registriert werden. Die Kommission sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 für die EU-Datenbank verantwortlich sein. Um die volle Funktionsfähigkeit der EU-Datenbank bei ihrer Einrichtung zu gewährleisten, sollte das Verfahren für die Einrichtung der Datenbank die Ausarbeitung von Funktionsspezifikationen durch die Kommission und einen unabhängigen Prüfbericht umfassen. Die Kommission sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als für die Verarbeitung Verantwortlicher in der EU-Datenbank den Risiken der Cybersicherheit Rechnung tragen. Um die Verfügbarkeit und Nutzung der EU-Datenbank durch die Öffentlichkeit zu maximieren, sollte die EU-Datenbank, einschließlich der über sie bereitgestellten Informationen, den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf

Artikel 49: Registrierung

Artikel 71: EU-Datenbank für in Anhang III aufgeführte Hochrisiko-KI-Systeme

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