Erwägungsgrund 15
Der Begriff "biometrische Identifizierung", auf den in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sollte definiert werden als die automatisierte Erkennung physischer, physiologischer und verhaltensbezogener menschlicher Merkmale wie Gesicht, Augenbewegung, Körperform, Stimme, Prosodie, Gang, Körperhaltung, Herzfrequenz, Blutdruck, Geruch und Tastenanschlag zum Zwecke der Feststellung der Identität einer Person durch Vergleich biometrischer Daten dieser Person mit gespeicherten biometrischen Daten von Personen in einer Referenzdatenbank, unabhängig davon, ob die Person ihre Einwilligung gegeben hat oder nicht. Ausgenommen sind KI-Systeme, die für die biometrische Überprüfung, einschließlich der Authentifizierung, bestimmt sind und deren einziger Zweck darin besteht, zu bestätigen, dass eine bestimmte natürliche Person diejenige ist, die sie vorgibt zu sein, und die Identität einer natürlichen Person zu bestätigen, um Zugang zu einem Dienst zu erhalten, ein Gerät zu entsperren oder Zugang zu einem Gebäude zu erhalten.