Erwägungsgrund 38
Der Einsatz von KI-Systemen für die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung natürlicher Personen in öffentlich zugänglichen Räumen zum Zweck der Strafverfolgung beinhaltet zwangsläufig die Verarbeitung biometrischer Daten. Die auf Artikel 16 AEUV beruhenden Vorschriften dieser Verordnung, die eine solche Verwendung vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen verbieten, sollten als lex specialis für die in Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 enthaltenen Vorschriften über die Verarbeitung biometrischer Daten gelten und somit eine solche Verwendung und die damit verbundene Verarbeitung biometrischer Daten erschöpfend regeln. Daher sollte eine solche Nutzung und Verarbeitung nur insoweit möglich sein, als sie mit dem durch diese Verordnung festgelegten Rahmen vereinbar ist, ohne dass die zuständigen Behörden außerhalb dieses Rahmens die Möglichkeit haben, solche Systeme zu nutzen und solche Daten in Verbindung damit aus den in Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 aufgeführten Gründen zu verarbeiten, wenn sie zu Zwecken der Strafverfolgung handeln. In diesem Zusammenhang soll diese Verordnung nicht die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 bilden. Die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernerkennungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu anderen Zwecken als der Strafverfolgung, auch durch die zuständigen Behörden, sollte jedoch nicht unter den spezifischen Rahmen für eine solche Verwendung zum Zweck der Strafverfolgung fallen, der in dieser Verordnung festgelegt ist. Eine solche Verwendung zu anderen als Strafverfolgungszwecken sollte daher nicht dem Erfordernis einer Genehmigung nach dieser Verordnung und den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegen, die dieser Genehmigung Wirkung verleihen können.