Erwägungsgrund 18
Der Begriff "System zur Erkennung von Emotionen", auf den in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sollte definiert werden als ein KI-System, das dazu dient, Emotionen oder Absichten natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten zu erkennen oder abzuleiten. Der Begriff bezieht sich auf Emotionen oder Absichten wie Glück, Traurigkeit, Ärger, Überraschung, Ekel, Verlegenheit, Aufregung, Scham, Verachtung, Zufriedenheit und Belustigung. Nicht dazu gehören körperliche Zustände wie Schmerzen oder Müdigkeit, wie z. B. Systeme zur Erkennung des Ermüdungszustands von Berufspiloten oder Kraftfahrern, um Unfälle zu vermeiden. Auch die bloße Erkennung von leicht erkennbaren Ausdrücken, Gesten oder Bewegungen gehört nicht dazu, es sei denn, sie dienen der Erkennung oder Ableitung von Emotionen. Bei diesen Ausdrücken kann es sich um einfache Gesichtsausdrücke wie Stirnrunzeln oder Lächeln oder um Gesten wie Bewegungen der Hände, Arme oder des Kopfes oder um Merkmale der Stimme einer Person wie eine erhobene Stimme oder Flüstern handeln.