Erwägungsgrund 157
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnisse und die Unabhängigkeit der einschlägigen nationalen Behörden oder Stellen, die die Anwendung des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte überwachen, einschließlich der Gleichstellungsstellen und Datenschutzbehörden. Soweit dies für ihren Auftrag erforderlich ist, sollten diese nationalen Behörden oder Stellen auch Zugang zu allen im Rahmen dieser Verordnung erstellten Unterlagen haben. Es sollte ein spezifisches Schutzverfahren festgelegt werden, um eine angemessene und rechtzeitige Durchsetzung gegen KI-Systeme zu gewährleisten, die ein Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit und die Grundrechte darstellen. Das Verfahren für solche risikobehafteten KI-Systeme sollte für risikobehaftete KI-Systeme mit hohem Risiko, für verbotene Systeme, die unter Verstoß gegen die in dieser Verordnung festgelegten verbotenen Praktiken in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet wurden, und für KI-Systeme, die unter Verstoß gegen die in dieser Verordnung festgelegten Transparenzanforderungen bereitgestellt wurden und ein Risiko darstellen, angewendet werden.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 77: Befugnisse der Behörden zum Schutz der Grundrechte