Erwägungsgrund 169
Die Einhaltung der mit dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke sollte unter anderem durch Geldbußen durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten auch angemessene Geldbußen für Verstöße gegen diese Verpflichtungen, einschließlich der Nichteinhaltung von Maßnahmen, die von der Kommission gemäß dieser Verordnung verlangt werden, festgelegt werden, wobei angemessene Verjährungsfristen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten sollten. Alle von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen unterliegen der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß dem AEUV, einschließlich der Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung des Gerichtshofs in Bezug auf Sanktionen gemäß Artikel 261 AEUV.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 101: Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke
