AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Erwägungsgrund 136

Die den Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme in dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen zur Erkennung und Offenlegung der Tatsache, dass die Ergebnisse dieser Systeme künstlich erzeugt oder manipuliert wurden, sind besonders wichtig, um die wirksame Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu erleichtern. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von Anbietern sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, systemische Risiken zu ermitteln und zu mindern, die sich aus der Verbreitung von künstlich erzeugten oder manipulierten Inhalten ergeben können, insbesondere das Risiko tatsächlicher oder vorhersehbarer negativer Auswirkungen auf demokratische Prozesse, den zivilgesellschaftlichen Diskurs und Wahlprozesse, auch durch Desinformation. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Inhalten, die von KI-Systemen im Rahmen dieser Verordnung erzeugt werden, gilt unbeschadet der in Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 für Anbieter von Hosting-Diensten vorgesehenen Verpflichtung zur Bearbeitung von Hinweisen auf illegale Inhalte, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung eingegangen sind, und sollte keinen Einfluss auf die Bewertung und die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des jeweiligen Inhalts haben. Diese Bewertung sollte ausschließlich unter Bezugnahme auf die Vorschriften über die Rechtmäßigkeit der Inhalte vorgenommen werden.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf

Artikel 50: Transparenzverpflichtungen für Anbieter und Betreiber von bestimmten KI-Systemen

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