Erwägungsgrund 82
Um die Durchsetzung dieser Verordnung zu ermöglichen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer zu schaffen, und unter Berücksichtigung der verschiedenen Formen der Bereitstellung digitaler Produkte muss sichergestellt werden, dass eine in der Union niedergelassene Person den Behörden unter allen Umständen alle erforderlichen Informationen über die Konformität eines KI-Systems zur Verfügung stellen kann. Daher sollten in Drittländern ansässige Anbieter vor der Bereitstellung ihrer KI-Systeme in der Union durch ein schriftliches Mandat einen in der Union ansässigen Bevollmächtigten benennen. Dieser Bevollmächtigte spielt eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, die Konformität von KI-Systemen mit hohem Risiko sicherzustellen, die von nicht in der Union niedergelassenen Anbietern in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, und als deren in der Union niedergelassener Ansprechpartner zu fungieren.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 22: Bevollmächtigte Vertreter von Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risikopotenzial
