Erwägungsgrund 39
Jegliche Verarbeitung biometrischer Daten und anderer personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Nutzung von KI-Systemen für die biometrische Identifizierung, außer im Zusammenhang mit der Nutzung von biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierungssystemen in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken, wie sie in dieser Verordnung geregelt ist, sollte weiterhin alle Anforderungen erfüllen, die sich aus Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 ergeben. Für andere Zwecke als die Strafverfolgung verbieten Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Verarbeitung biometrischer Daten, vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen, wie in diesen Artikeln vorgesehen. Bei der Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 war die Verwendung der biometrischen Fernidentifizierung für andere Zwecke als die Strafverfolgung bereits Gegenstand von Verbotsentscheidungen der nationalen Datenschutzbehörden.