Erwägungsgrund 126
Um bei Bedarf Konformitätsbewertungen durch Dritte durchführen zu können, sollten die benannten Stellen von den zuständigen nationalen Behörden gemäß dieser Verordnung benannt werden, sofern sie eine Reihe von Anforderungen erfüllen, insbesondere in Bezug auf Unabhängigkeit, Kompetenz, Abwesenheit von Interessenkonflikten und angemessene Cybersicherheitsanforderungen. Die Benennung dieser Stellen sollte von den zuständigen nationalen Behörden an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments gemäß Artikel R23 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG übermittelt werden.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 33: Zweigstellen der benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
