Erwägungsgrund 114
Die Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke, die Systemrisiken bergen, sollten zusätzlich zu den für die Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke vorgesehenen Verpflichtungen Verpflichtungen unterliegen, die darauf abzielen, diese Risiken zu ermitteln und zu mindern und ein angemessenes Maß an Cybersicherheit zu gewährleisten, und zwar unabhängig davon, ob das Modell als eigenständiges Modell oder eingebettet in ein KI-System oder ein Produkt bereitgestellt wird. Um diese Ziele zu erreichen, sollte diese Verordnung von den Anbietern verlangen, dass sie die erforderlichen Modellevaluierungen durchführen, insbesondere vor dem ersten Inverkehrbringen, einschließlich der Durchführung und Dokumentation von Tests mit gegnerischen Angriffen auf Modelle, gegebenenfalls auch durch interne oder unabhängige externe Tests. Darüber hinaus sollten Anbieter von KI-Allzweckmodellen mit systemischen Risiken die systemischen Risiken kontinuierlich bewerten und mindern, beispielsweise durch die Einführung von Risikomanagementstrategien wie Rechenschaftspflicht und Governance-Prozesse, die Durchführung einer Überwachung nach dem Inverkehrbringen, die Ergreifung geeigneter Maßnahmen während des gesamten Lebenszyklus des Modells und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren entlang der KI-Wertschöpfungskette.