Erwägungsgrund 154
Die zuständigen nationalen Behörden sollten ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen ausüben, um die Grundsätze der Objektivität ihrer Tätigkeiten und Aufgaben zu wahren und die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. Die Mitglieder dieser Behörden sollten sich jeder Handlung enthalten, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist, und sie sollten den Vertraulichkeitsvorschriften dieser Verordnung unterliegen.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 70: Benennung der zuständigen nationalen Behörden und des einheitlichen Ansprechpartners