Erwägungsgrund 94
Jede Verarbeitung biometrischer Daten im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI-Systemen für die biometrische Identifizierung zu Strafverfolgungszwecken muss mit Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Einklang stehen, wonach eine solche Verarbeitung nur zulässig ist, wenn sie unbedingt erforderlich ist, vorbehaltlich angemessener Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, und wenn sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist. Wenn eine solche Verwendung zulässig ist, müssen auch die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Grundsätze eingehalten werden, darunter Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz, Zweckbindung, Richtigkeit und Speicherbegrenzung.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 26: Pflichten der Betreiber von KI-Systemen mit hohem Risiko
