Erwägungsgrund 88
Entlang der KI-Wertschöpfungskette liefern häufig mehrere Parteien KI-Systeme, -Werkzeuge und -Dienstleistungen, aber auch Komponenten oder Prozesse, die vom Anbieter mit unterschiedlichen Zielsetzungen in das KI-System integriert werden, z. B. Modelltraining, Modellumschulung, Modelltests und -bewertung, Integration in Software oder andere Aspekte der Modellentwicklung. Diese Parteien spielen in der Wertschöpfungskette gegenüber dem Anbieter des KI-Systems mit hohem Risiko, in das ihre KI-Systeme, -Werkzeuge, -Dienstleistungen, -Komponenten oder -Verfahren integriert sind, eine wichtige Rolle und sollten diesem Anbieter auf der Grundlage des allgemein anerkannten Stands der Technik durch eine schriftliche Vereinbarung die erforderlichen Informationen, Fähigkeiten, den technischen Zugang und sonstige Unterstützung zur Verfügung stellen, damit der Anbieter die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen kann, ohne seine eigenen Rechte an geistigem Eigentum oder Geschäftsgeheimnisse zu gefährden.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette
