AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Erwägungsgrund 177

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, den Betreibern eine angemessene Anpassungsfrist einzuräumen und Marktstörungen zu vermeiden, indem unter anderem die Kontinuität der Nutzung von KI-Systemen sichergestellt wird, sollte diese Verordnung für KI-Systeme mit hohem Risiko, die vor dem allgemeinen Geltungsbeginn in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, nur dann gelten, wenn diese Systeme ab diesem Zeitpunkt erhebliche Änderungen an ihrer Konstruktion oder ihrem Verwendungszweck erfahren. Es sollte klargestellt werden, dass der Begriff "wesentliche Änderung" in dieser Hinsicht als inhaltlich gleichwertig mit dem Begriff "wesentliche Änderung" zu verstehen ist, der nur für AI-Systeme mit hohem Risiko im Sinne dieser Verordnung verwendet wird. Ausnahmsweise und im Hinblick auf die öffentliche Rechenschaftspflicht sollten die Betreiber von KI-Systemen, die Bestandteil von IT-Großsystemen sind, die durch die in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte geschaffen wurden, und die Betreiber von KI-Systemen mit hohem Risiko, die von Behörden genutzt werden sollen, die erforderlichen Schritte unternehmen, um die Anforderungen dieser Verordnung bis Ende 2030 bzw. bis zum 2. August 2030 zu erfüllen.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf

Artikel 111: Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle für allgemeine Zwecke

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