Erwägungsgrund 161
Es ist notwendig, die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten auf Unionsebene und auf nationaler Ebene in Bezug auf KI-Systeme zu klären, die auf Allzweck-KI-Modellen aufbauen. Um eine Überschneidung der Zuständigkeiten zu vermeiden, sollte in Fällen, in denen ein KI-System auf einem Allzweck-KI-Modell basiert und das Modell und das System von ein und demselben Anbieter bereitgestellt werden, die Beaufsichtigung auf Unionsebene durch das KI-Büro erfolgen, das zu diesem Zweck die Befugnisse einer Marktüberwachungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020 haben sollte. In allen anderen Fällen bleiben die nationalen Marktaufsichtsbehörden für die Beaufsichtigung von KI-Systemen zuständig. Bei KI-Systemen für allgemeine Zwecke, die von den Anwendern direkt für mindestens einen als hochriskant eingestuften Zweck verwendet werden können, sollten die Marktüberwachungsbehörden jedoch mit dem Amt für KI zusammenarbeiten, um die Einhaltung der Vorschriften zu bewerten und den Ausschuss und andere Marktüberwachungsbehörden entsprechend zu informieren. Darüber hinaus sollten die Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, das Amt für künstliche Intelligenz um Unterstützung zu ersuchen, wenn die Marktüberwachungsbehörde nicht in der Lage ist, eine Untersuchung über ein KI-System mit hohem Risiko abzuschließen, weil sie keinen Zugang zu bestimmten Informationen über das KI-Modell für allgemeine Zwecke hat, auf dem das KI-System mit hohem Risiko basiert. In solchen Fällen sollte das Verfahren für die Amtshilfe in grenzüberschreitenden Fällen in Kapitel VI der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend gelten.