Erwägungsgrund 55
Im Hinblick auf die Verwaltung und den Betrieb kritischer Infrastrukturen ist es angebracht, die KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteile für die Verwaltung und den Betrieb kritischer digitaler Infrastrukturen gemäß Nummer 8 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2022/2557, den Straßenverkehr und die Wasser-, Gas-, Wärme- und Stromversorgung eingesetzt werden sollen, als mit hohem Risiko behaftet einzustufen, da ihr Ausfall oder ihre Fehlfunktion das Leben und die Gesundheit von Personen in großem Umfang gefährden und zu spürbaren Störungen des normalen Ablaufs sozialer und wirtschaftlicher Tätigkeiten führen kann. Sicherheitskomponenten kritischer Infrastrukturen, einschließlich kritischer digitaler Infrastrukturen, sind Systeme, die dem unmittelbaren Schutz der physischen Unversehrtheit kritischer Infrastrukturen oder der Gesundheit und Sicherheit von Personen und Gütern dienen, aber für das Funktionieren des Systems nicht erforderlich sind. Der Ausfall oder die Fehlfunktion solcher Komponenten kann unmittelbar zu Risiken für die physische Integrität kritischer Infrastrukturen und damit zu Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Gütern führen. Komponenten, die ausschließlich für Zwecke der Cybersicherheit verwendet werden sollen, sollten nicht als Sicherheitsbauteile gelten. Beispiele für Sicherheitskomponenten solcher kritischen Infrastrukturen können Systeme zur Überwachung des Wasserdrucks oder Brandmeldekontrollsysteme in Cloud-Rechenzentren sein.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko
Anhang III: In Artikel 6 Absatz 2 genannte AI-Systeme mit hohem Risiko
