Erwägungsgrund 95
Unbeschadet des geltenden Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680, sollte die Verwendung von biometrischen Post-Fern-Identifizierungssystemen in Anbetracht des eingreifenden Charakters von Post-Fern-Identifizierungssystemen Sicherheitsvorkehrungen unterliegen. Biometrische Post-Fern-Identifizierungssysteme sollten stets in einer Weise eingesetzt werden, die verhältnismäßig, rechtmäßig und unbedingt erforderlich ist, d. h. sie sollten hinsichtlich der zu identifizierenden Personen, des Ortes und des zeitlichen Umfangs zielgerichtet sein und auf einem geschlossenen Datensatz rechtmäßig erworbener Videoaufzeichnungen basieren. In jedem Fall sollten biometrische Post-Remote-Identifizierungssysteme im Rahmen der Strafverfolgung nicht zu einer wahllosen Überwachung führen. Die Bedingungen für die biometrische Post-Fern-Identifizierung sollten auf keinen Fall eine Grundlage für die Umgehung der Bedingungen des Verbots und der strengen Ausnahmen für die biometrische Fernidentifizierung in Echtzeit bieten.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 26: Pflichten der Betreiber von KI-Systemen mit hohem Risiko
