Erwägungsgrund 24
Wenn und soweit KI-Systeme für militärische, verteidigungspolitische oder die nationale Sicherheit betreffende Zwecke in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder mit oder ohne Änderung solcher Systeme verwendet werden, sollten diese vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, und zwar unabhängig davon, welche Art von Einrichtung diese Tätigkeiten ausübt, z. B. ob es sich um eine öffentliche oder private Einrichtung handelt. Was militärische und verteidigungspolitische Zwecke anbelangt, so ist ein solcher Ausschluss sowohl durch Artikel 4 Absatz 2 EUV als auch durch die Besonderheiten der Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gerechtfertigt, die unter Titel V Kapitel 2 EUV fallen und dem Völkerrecht unterliegen, das daher der geeignetere Rechtsrahmen für die Regulierung von KI-Systemen im Zusammenhang mit der Anwendung tödlicher Gewalt und anderen KI-Systemen im Zusammenhang mit militärischen und verteidigungspolitischen Tätigkeiten ist. Was die Zwecke der nationalen Sicherheit betrifft, so ist der Ausschluss sowohl durch die Tatsache gerechtfertigt, dass die nationale Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV in der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleibt, als auch durch die besondere Art und die operativen Erfordernisse nationaler Sicherheitstätigkeiten und die spezifischen nationalen Vorschriften, die für diese Tätigkeiten gelten. Wird jedoch ein für militärische, verteidigungspolitische oder nationale Sicherheitszwecke entwickeltes, in Verkehr gebrachtes, in Betrieb genommenes oder verwendetes KI-System außerhalb dieser Zwecke vorübergehend oder dauerhaft für andere Zwecke verwendet, z. B. für zivile oder humanitäre Zwecke, für die Strafverfolgung oder die öffentliche Sicherheit, so würde ein solches System in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. In diesem Fall sollte die Stelle, die das KI-System für andere als militärische Zwecke, Verteidigungszwecke oder Zwecke der nationalen Sicherheit verwendet, sicherstellen, dass das KI-System mit dieser Verordnung konform ist, es sei denn, das System entspricht bereits dieser Verordnung. KI-Systeme, die für einen ausgeschlossenen Zweck, nämlich Militär, Verteidigung oder nationale Sicherheit, und einen oder mehrere nicht ausgeschlossene Zwecke, wie zivile Zwecke oder Strafverfolgung, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, und die Anbieter dieser Systeme sollten die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen. In diesen Fällen sollte die Tatsache, dass ein KI-System in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen kann, nicht die Möglichkeit von Stellen, die Tätigkeiten im Bereich der nationalen Sicherheit, der Verteidigung und des Militärs ausüben, beeinträchtigen, unabhängig von der Art der Stelle, die diese Tätigkeiten ausübt, KI-Systeme für Zwecke der nationalen Sicherheit, des Militärs und der Verteidigung zu nutzen, deren Nutzung vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist. Ein für zivile oder Strafverfolgungszwecke in Verkehr gebrachtes KI-System, das mit oder ohne Änderungen für militärische, verteidigungspolitische oder nationale Sicherheitszwecke verwendet wird, sollte nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, unabhängig von der Art der Einrichtung, die diese Tätigkeiten durchführt.