Erwägungsgrund 21
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen wirksamen Schutz der Rechte und Freiheiten des Einzelnen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die mit dieser Verordnung festgelegten Vorschriften diskriminierungsfrei für Anbieter von KI-Systemen gelten, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind, sowie für in der Union niedergelassene Anwender von KI-Systemen.