AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Erwägungsgrund 70

Um das Recht anderer vor Diskriminierung zu schützen, die sich aus der Voreingenommenheit in KI-Systemen ergeben könnte, sollten die Anbieter ausnahmsweise, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die Erkennung und Korrektur von Voreingenommenheit in Bezug auf KI-Systeme mit hohem Risiko sicherzustellen, vorbehaltlich angemessener Garantien für die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und nach Anwendung aller anwendbaren Bedingungen, die in dieser Verordnung zusätzlich zu den Bedingungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt sind, in der Lage sein, auch besondere Kategorien personenbezogener Daten als eine Angelegenheit von erheblichem öffentlichen Interesse im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 zu verarbeiten.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf

Artikel 10: Daten und Datenverwaltung

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