AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Erwägungsgrund 151

Zur Unterstützung der Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, insbesondere der Überwachungstätigkeit des Amtes für künstliche Intelligenz in Bezug auf universelle künstliche Intelligenzmodelle, sollte ein wissenschaftliches Gremium unabhängiger Sachverständiger eingesetzt werden. Die unabhängigen Sachverständigen, aus denen sich das wissenschaftliche Gremium zusammensetzt, sollten auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher oder technischer Fachkenntnisse auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz ausgewählt werden und ihre Aufgaben unparteiisch und objektiv wahrnehmen sowie die Vertraulichkeit der bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten erhaltenen Informationen und Daten gewährleisten. Damit die für die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen nationalen Kapazitäten gestärkt werden können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für ihre Durchsetzungsmaßnahmen Unterstützung aus dem Pool der Experten des wissenschaftlichen Gremiums anzufordern.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf

Artikel 68: Wissenschaftliches Gremium aus unabhängigen Sachverständigen

Artikel 69: Zugang der Mitgliedstaaten zum Sachverständigenpool

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