Erwägungsgrund 124
Um den Aufwand für die Marktteilnehmer möglichst gering zu halten und mögliche Doppelarbeit zu vermeiden, sollte bei AI-Systemen mit hohem Risiko, die mit Produkten in Zusammenhang stehen, die unter bestehende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens fallen, die Konformität dieser AI-Systeme mit den Anforderungen dieser Verordnung als Teil der in diesen Rechtsvorschriften bereits vorgesehenen Konformitätsbewertung bewertet werden. Die Anwendbarkeit der Anforderungen dieser Verordnung sollte daher die spezifische Logik, Methodik oder allgemeine Struktur der Konformitätsbewertung im Rahmen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht beeinträchtigen.