Erwägungsgrund 52
Eigenständige KI-Systeme, d. h. KI-Systeme mit hohem Risiko, bei denen es sich nicht um Sicherheitsbauteile von Produkten oder um Produkte selbst handelt, sollten als Systeme mit hohem Risiko eingestuft werden, wenn sie in Anbetracht ihres Verwendungszwecks ein hohes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit oder die Grundrechte von Personen bergen, wobei sowohl die Schwere des möglichen Schadens als auch die Wahrscheinlichkeit seines Eintretens zu berücksichtigen sind, und wenn sie in einer Reihe von in dieser Verordnung genau festgelegten Bereichen eingesetzt werden. Die Ermittlung dieser Systeme beruht auf derselben Methodik und denselben Kriterien, die auch für künftige Änderungen der Liste der mit hohem Risiko behafteten KI-Systeme vorgesehen sind, die die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten erlassen können sollte, um dem raschen Tempo der technologischen Entwicklung sowie den potenziellen Änderungen beim Einsatz von KI-Systemen Rechnung zu tragen.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko
Anhang III: In Artikel 6 Absatz 2 genannte AI-Systeme mit hohem Risiko