Erwägungsgrund 22
Angesichts ihres digitalen Charakters sollten bestimmte KI-Systeme in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn sie nicht in der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder genutzt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein in der Union niedergelassener Akteur bestimmte Dienstleistungen an einen in einem Drittland niedergelassenen Akteur im Zusammenhang mit einer Tätigkeit vergibt, die von einem KI-System ausgeübt werden soll, das als hochriskant einzustufen wäre. Unter diesen Umständen könnte das vom Akteur in einem Drittland eingesetzte KI-System in der Union rechtmäßig erhobene und aus der Union übermittelte Daten verarbeiten und dem auftraggebenden Akteur in der Union die aus dieser Verarbeitung resultierenden Ergebnisse des KI-Systems zur Verfügung stellen, ohne dass das KI-System in der Union in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder genutzt wird. Um eine Umgehung dieser Verordnung zu verhindern und einen wirksamen Schutz der in der Union ansässigen natürlichen Personen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung auch für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen gelten, die in einem Drittland niedergelassen sind, soweit der von diesen Systemen erzeugte Output zur Verwendung in der Union bestimmt ist. Um jedoch bestehenden Vereinbarungen und besonderen Erfordernissen für die künftige Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern, mit denen Informationen und Beweismittel ausgetauscht werden, Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung nicht für Behörden eines Drittlands und internationale Organisationen gelten, wenn sie im Rahmen von auf Unions- oder nationaler Ebene geschlossenen Kooperationsabkommen oder internationalen Übereinkünften für die Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit mit der Union oder den Mitgliedstaaten tätig werden, sofern das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen bietet. Dies kann gegebenenfalls auch Tätigkeiten von Einrichtungen umfassen, die von den Drittländern mit der Durchführung spezifischer Aufgaben zur Unterstützung dieser Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit betraut werden. Solche Kooperationsrahmen oder -abkommen wurden auf bilateraler Ebene zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern oder zwischen der Europäischen Union, Europol und anderen Agenturen der Union sowie Drittländern und internationalen Organisationen geschlossen. Die Behörden, die für die Überwachung der Strafverfolgungs- und Justizbehörden gemäß dieser Verordnung zuständig sind, sollten prüfen, ob diese Kooperationsrahmen oder internationalen Abkommen angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen enthalten. Die empfangenden nationalen Behörden und die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, die solche Ergebnisse in der Union nutzen, sind weiterhin dafür verantwortlich, dass ihre Nutzung im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Wenn diese internationalen Übereinkünfte in Zukunft überarbeitet oder neue Übereinkünfte geschlossen werden, sollten sich die Vertragsparteien nach Kräften bemühen, diese Übereinkünfte mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang zu bringen.