AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Erwägungsgrund 97

Der Begriff der KI-Modelle für allgemeine Zwecke sollte klar definiert und vom Begriff der KI-Systeme abgegrenzt werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Definition sollte auf den wichtigsten funktionalen Merkmalen eines KI-Modells für allgemeine Zwecke beruhen, insbesondere auf der Allgemeinheit und der Fähigkeit, ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen. Diese Modelle werden in der Regel anhand großer Datenmengen mit verschiedenen Methoden trainiert, z. B. mit selbstüberwachtem, unüberwachtem oder verstärktem Lernen. KI-Modelle für allgemeine Zwecke können auf verschiedene Weise auf den Markt gebracht werden, z. B. über Bibliotheken, Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs), als direkter Download oder als physische Kopie. Diese Modelle können weiter modifiziert oder zu neuen Modellen verfeinert werden. Obwohl KI-Modelle wesentliche Bestandteile von KI-Systemen sind, stellen sie für sich genommen keine KI-Systeme dar. KI-Modelle bedürfen der Hinzufügung weiterer Komponenten, wie z. B. einer Benutzerschnittstelle, damit sie zu KI-Systemen werden. KI-Modelle werden in der Regel in KI-Systeme integriert und sind Teil dieser Systeme. Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, von denen Systemrisiken ausgehen, die auch dann gelten sollten, wenn diese Modelle in ein KI-System integriert werden oder Teil eines KI-Systems sind. Die Verpflichtungen für die Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke sollten gelten, sobald die KI-Modelle für allgemeine Zwecke auf den Markt gebracht werden. Integriert der Anbieter eines KI-Modells für allgemeine Zwecke ein eigenes Modell in sein eigenes KI-System, das auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird, sollte dieses Modell als in Verkehr gebracht gelten, und daher sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen für Modelle weiterhin zusätzlich zu den Verpflichtungen für KI-Systeme gelten. Die für Modelle festgelegten Verpflichtungen sollten auf jeden Fall nicht gelten, wenn ein eigenes Modell für rein interne Prozesse verwendet wird, die für die Bereitstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung für Dritte nicht wesentlich sind, und die Rechte natürlicher Personen nicht beeinträchtigt werden. In Anbetracht ihrer potenziell erheblich negativen Auswirkungen sollten KI-Modelle für allgemeine Zwecke, die mit einem Systemrisiko behaftet sind, stets den einschlägigen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung unterworfen werden. Die Definition sollte nicht für KI-Modelle gelten, die vor ihrem Inverkehrbringen ausschließlich zu Forschungs-, Entwicklungs- und Prototyping-Zwecken verwendet werden. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung, diese Verordnung einzuhalten, wenn ein Modell im Anschluss an solche Tätigkeiten in Verkehr gebracht wird.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf

Artikel 3: Begriffsbestimmungen

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