Erwägungsgrund 137
Die Einhaltung der Transparenzverpflichtungen für die unter diese Verordnung fallenden KI-Systeme sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Verwendung des KI-Systems oder seines Outputs nach dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten rechtmäßig ist, und sollte andere Transparenzverpflichtungen für die Betreiber von KI-Systemen, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegt sind, unberührt lassen.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 50: Transparenzverpflichtungen für Anbieter und Betreiber von bestimmten KI-Systemen
