Erwägungsgrund 41
Nach den Artikeln 2 und 2a des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks ist Dänemark nicht an die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g gebunden, soweit diese auf die Verwendung biometrischer Kategorisierungssysteme für Tätigkeiten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Anwendung finden, Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h, die Absätze 2 bis 6 und Artikel 26 Absatz 10 dieser auf der Grundlage von Artikel 16 AEUV erlassenen Verordnung, soweit sie für die Verwendung von KI-Systemen im Sinne dieser Bestimmung gilt, oder vorbehaltlich ihrer Anwendung, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten bei der Ausübung von Tätigkeiten beziehen, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 4 oder Kapitel 5 des Dritten Teils des AEU-Vertrags fallen.