AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Erwägungsgrund 79

Es ist angebracht, dass eine bestimmte natürliche oder juristische Person, die als Anbieter definiert ist, die Verantwortung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines KI-Systems mit hohem Risiko übernimmt, unabhängig davon, ob diese natürliche oder juristische Person die Person ist, die das System konzipiert oder entwickelt hat.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf

Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko

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