Erwägungsgrund 79
Es ist angebracht, dass eine bestimmte natürliche oder juristische Person, die als Anbieter definiert ist, die Verantwortung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines KI-Systems mit hohem Risiko übernimmt, unabhängig davon, ob diese natürliche oder juristische Person die Person ist, die das System konzipiert oder entwickelt hat.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 16: Pflichten der Anbieter von KI-Systemen mit hohem Risiko
