Erwägungsgrund 101
Den Anbietern von KI-Modellen für allgemeine Zwecke kommt in der KI-Wertschöpfungskette eine besondere Rolle und Verantwortung zu, da die von ihnen bereitgestellten Modelle die Grundlage für eine Reihe von nachgelagerten Systemen bilden können, die häufig von nachgelagerten Anbietern bereitgestellt werden, die ein gutes Verständnis der Modelle und ihrer Fähigkeiten benötigen, um die Integration solcher Modelle in ihre Produkte zu ermöglichen und ihren Verpflichtungen im Rahmen dieser oder anderer Verordnungen nachzukommen. Daher sollten angemessene Transparenzmaßnahmen festgelegt werden, einschließlich der Erstellung und Aktualisierung von Unterlagen und der Bereitstellung von Informationen über das KI-Allzweckmodell für seine Verwendung durch die nachgeschalteten Anbieter. Der Anbieter des allgemeinen AI-Modells sollte eine technische Dokumentation erstellen und auf dem neuesten Stand halten, um sie dem AI-Büro und den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen zu können. Die Mindestangaben, die diese Dokumentation enthalten muss, sollten in speziellen Anhängen zu dieser Verordnung festgelegt werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, diese Anhänge im Wege von delegierten Rechtsakten zu ändern, um sie an neue technologische Entwicklungen anzupassen.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 53: Verpflichtungen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke
