Erwägungsgrund 106
Anbieter, die KI-Modelle für allgemeine Zwecke auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, sollten sicherstellen, dass die einschlägigen Verpflichtungen dieser Verordnung eingehalten werden. Zu diesem Zweck sollten Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke eine Strategie zur Einhaltung des Unionsrechts zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten einführen, insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung des von den Rechteinhabern gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 geäußerten Vorbehalts von Rechten. Jeder Anbieter, der ein KI-Modell für allgemeine Zwecke auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, sollte dieser Verpflichtung nachkommen, unabhängig von der Rechtsordnung, in der die urheberrechtsrelevanten Handlungen, die der Ausbildung dieser KI-Modelle für allgemeine Zwecke zugrunde liegen, stattfinden. Dies ist notwendig, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke zu gewährleisten, wobei kein Anbieter in der Lage sein sollte, sich einen Wettbewerbsvorteil auf dem Unionsmarkt zu verschaffen, indem er niedrigere Urheberrechtsstandards anwendet als die in der Union geltenden.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 53: Verpflichtungen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke
