Erwägungsgrund 109
Die Einhaltung der für die Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke geltenden Verpflichtungen sollte der Art des Modellanbieters angemessen und verhältnismäßig sein, wobei Personen, die Modelle für nichtgewerbliche oder wissenschaftliche Forschungszwecke entwickeln oder nutzen, von der Einhaltung dieser Verpflichtungen ausgenommen werden sollten; sie sollten jedoch ermutigt werden, diese Anforderungen freiwillig zu erfüllen. Unbeschadet des Urheberrechts der Union sollte bei der Einhaltung dieser Verpflichtungen die Größe des Anbieters gebührend berücksichtigt werden und KMU, einschließlich neu gegründeter Unternehmen, vereinfachte Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften eingeräumt werden, die keine übermäßigen Kosten verursachen und nicht von der Nutzung solcher Modelle abhalten sollten. Im Falle einer Änderung oder Feinabstimmung eines Modells sollten sich die Verpflichtungen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke auf diese Änderung oder Feinabstimmung beschränken, indem beispielsweise die bereits vorhandene technische Dokumentation durch Informationen über die Änderungen, einschließlich neuer Trainingsdatenquellen, ergänzt wird, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen für die Wertschöpfungskette zu erfüllen.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 53: Verpflichtungen für Anbieter von KI-Modellen für allgemeine Zwecke
