AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Erwägungsgrund 13

Der Begriff "Betreiber" im Sinne dieser Verordnung sollte als jede natürliche oder juristische Person, einschließlich einer Behörde, Agentur oder sonstigen Einrichtung, verstanden werden, die ein KI-System unter ihrer Aufsicht einsetzt, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen, nicht-beruflichen Tätigkeit verwendet. Je nach Art des KI-Systems kann die Nutzung des Systems auch andere Personen als den Anwender betreffen.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf

Artikel 3: Begriffsbestimmungen

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