Erwägungsgrund 13
Der Begriff "Betreiber" im Sinne dieser Verordnung sollte als jede natürliche oder juristische Person, einschließlich einer Behörde, Agentur oder sonstigen Einrichtung, verstanden werden, die ein KI-System unter ihrer Aufsicht einsetzt, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen, nicht-beruflichen Tätigkeit verwendet. Je nach Art des KI-Systems kann die Nutzung des Systems auch andere Personen als den Anwender betreffen.
