AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Erwägungsgrund 85

Allzweck-KI-Systeme können selbst als risikoreiche KI-Systeme eingesetzt werden oder Bestandteile anderer risikoreicher KI-Systeme sein. Aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit und um eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette zu gewährleisten, sollten die Anbieter solcher Systeme daher unabhängig davon, ob sie von anderen Anbietern als KI-Systeme mit hohem Risiko oder als Komponenten von KI-Systemen mit hohem Risiko genutzt werden können, und sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, eng mit den Anbietern der betreffenden KI-Systeme mit hohem Risiko zusammenarbeiten, um ihnen die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung und mit den gemäß dieser Verordnung eingerichteten zuständigen Behörden zu ermöglichen.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf

Artikel 25: Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette

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