Erwägungsgrund 37
Darüber hinaus sollte innerhalb des in dieser Verordnung festgelegten erschöpfenden Rahmens vorgesehen werden, dass eine solche Verwendung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Einklang mit dieser Verordnung nur möglich ist, wenn und soweit der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, die Möglichkeit der Zulassung einer solchen Verwendung in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorzusehen. Folglich bleibt es den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung unbenommen, eine solche Möglichkeit überhaupt nicht oder nur für einige der in dieser Verordnung genannten Ziele, die eine genehmigte Verwendung rechtfertigen können, vorzusehen. Solche nationalen Vorschriften sollten der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Erlass mitgeteilt werden.