Erwägungsgrund 153
Den Mitgliedstaaten kommt eine Schlüsselrolle bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu. In dieser Hinsicht sollte jeder Mitgliedstaat mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde als zuständige nationale Behörden für die Überwachung der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung benennen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, jede Art von öffentlicher Einrichtung zu benennen, um die Aufgaben der nationalen zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung entsprechend ihren spezifischen nationalen organisatorischen Merkmalen und Bedürfnissen wahrzunehmen. Um die organisatorische Effizienz auf Seiten der Mitgliedstaaten zu erhöhen und eine einzige Anlaufstelle für die Öffentlichkeit und andere Ansprechpartner auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union zu schaffen, sollte jeder Mitgliedstaat eine Marktüberwachungsbehörde benennen, die als einzige Anlaufstelle fungiert.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 70: Benennung der zuständigen nationalen Behörden und des einheitlichen Ansprechpartners