Erwägungsgrund 140
Diese Verordnung sollte die Rechtsgrundlage dafür bilden, dass Anbieter und potenzielle Anbieter in der KI-Sandbox personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, nur unter bestimmten Bedingungen für die Entwicklung bestimmter KI-Systeme im öffentlichen Interesse innerhalb der KI-Sandbox verwenden dürfen, und zwar im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 sowie den Artikeln 5, 6 und 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 und unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 10 der Richtlinie (EU) 2016/680. Alle anderen Pflichten der für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680 bleiben anwendbar. Insbesondere sollte diese Verordnung keine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 darstellen. Anbieter und potenzielle Anbieter im regulatorischen KI-Sandkasten sollten angemessene Schutzmaßnahmen gewährleisten und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, indem sie unter anderem deren Leitlinien befolgen und zügig und nach Treu und Glauben handeln, um festgestellte erhebliche Risiken für die Sicherheit, die Gesundheit und die Grundrechte, die bei der Entwicklung, Erprobung und Erprobung in diesem Sandkasten auftreten können, angemessen zu mindern.
