Erwägungsgrund 119
In Anbetracht des raschen Innovationstempos und der technologischen Entwicklung digitaler Dienste, die in den Anwendungsbereich verschiedener Instrumente des Unionsrechts fallen, und insbesondere mit Blick auf die Nutzung und die Wahrnehmung der Empfänger, können die dieser Verordnung unterliegenden KI-Systeme als Vermittlungsdienste oder Teile davon im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 erbracht werden, die technologieneutral ausgelegt werden sollte. Beispielsweise können KI-Systeme zur Bereitstellung von Online-Suchmaschinen verwendet werden, insbesondere insoweit, als ein KI-System wie ein Online-Chatbot grundsätzlich alle Websites durchsucht, dann die Ergebnisse in sein vorhandenes Wissen einbezieht und das aktualisierte Wissen verwendet, um eine einzige Ausgabe zu erzeugen, die verschiedene Informationsquellen kombiniert.