Erwägungsgrund 147
Die Kommission sollte den Zugang zu Prüf- und Versuchseinrichtungen für Stellen, Gruppen oder Laboratorien, die gemäß einer einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union eingerichtet oder akkreditiert wurden und Aufgaben im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung von Produkten oder Produkten, die unter diese Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union fallen, wahrnehmen, so weit wie möglich erleichtern. Dies gilt insbesondere für Expertengremien, Expertenlaboratorien und Referenzlaboratorien im Bereich der Medizinprodukte gemäß den Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746.
