AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Erwägungsgrund 168

Die Einhaltung dieser Verordnung sollte durch die Verhängung von Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen durchgesetzt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgesetzt werden, unter anderem durch die Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung, und um den Grundsatz "ne bis in idem" zu wahren. Um die verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung zu verschärfen und zu harmonisieren, sollten die Obergrenzen für die Festsetzung der Geldbußen für bestimmte Verstöße festgelegt werden. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen sollten die Mitgliedstaaten in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände der jeweiligen Situation berücksichtigen, insbesondere die Art, die Schwere und die Dauer des Verstoßes und seiner Folgen sowie die Größe des Diensteanbieters, vor allem, wenn es sich bei dem Anbieter um ein KMU, einschließlich eines Start-ups, handelt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte befugt sein, gegen Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Geldbußen zu verhängen.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf

Artikel 99: Sanktionen

Artikel 100: Geldbußen gegen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union

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