Erwägungsgrund 45
Praktiken, die nach dem Unionsrecht, einschließlich des Datenschutzrechts, des Nichtdiskriminierungsrechts, des Verbraucherschutzrechts und des Wettbewerbsrechts, verboten sind, sollten von dieser Verordnung nicht berührt werden.
Praktiken, die nach dem Unionsrecht, einschließlich des Datenschutzrechts, des Nichtdiskriminierungsrechts, des Verbraucherschutzrechts und des Wettbewerbsrechts, verboten sind, sollten von dieser Verordnung nicht berührt werden.
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