Erwägungsgrund 135
Unbeschadet des verbindlichen Charakters und der uneingeschränkten Anwendbarkeit der Transparenzverpflichtungen kann die Kommission auch die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes auf Unionsebene fördern und erleichtern, um die wirksame Umsetzung der Verpflichtungen zur Erkennung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte zu erleichtern, einschließlich der Unterstützung praktischer Vorkehrungen, um gegebenenfalls die Erkennungsmechanismen zugänglich zu machen und die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren entlang der Wertschöpfungskette, die Inhalte verbreiten oder deren Echtheit und Herkunft überprüfen, zu erleichtern, damit die Öffentlichkeit in die Lage versetzt wird, KI-erzeugte Inhalte tatsächlich zu erkennen.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf
Artikel 50: Transparenzverpflichtungen für Anbieter und Betreiber von bestimmten KI-Systemen