Erwägungsgrund 16
Der Begriff "biometrische Kategorisierung", auf den in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sollte definiert werden als die Zuordnung natürlicher Personen zu bestimmten Kategorien auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten. Solche spezifischen Kategorien können sich auf Aspekte wie Geschlecht, Alter, Haarfarbe, Augenfarbe, Tätowierungen, Verhaltens- oder Persönlichkeitsmerkmale, Sprache, Religion, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, sexuelle oder politische Ausrichtung beziehen. Dies gilt nicht für biometrische Kategorisierungssysteme, die ein reines Zusatzmerkmal darstellen, das untrennbar mit einem anderen kommerziellen Dienst verbunden ist, d. h. das Merkmal kann aus objektiven technischen Gründen nicht ohne den Hauptdienst verwendet werden, und die Integration dieses Merkmals oder dieser Funktionalität ist kein Mittel zur Umgehung der Anwendbarkeit der Vorschriften dieser Verordnung. So könnten beispielsweise Filter zur Kategorisierung von Gesichts- oder Körpermerkmalen, die auf Online-Marktplätzen verwendet werden, ein solches zusätzliches Merkmal darstellen, da sie nur im Zusammenhang mit der Hauptdienstleistung verwendet werden können, die darin besteht, ein Produkt zu verkaufen, indem sie dem Verbraucher eine Vorschau der Darstellung des Produkts an ihm selbst ermöglichen und ihm helfen, eine Kaufentscheidung zu treffen. Filter, die in sozialen Online-Netzwerkdiensten verwendet werden, um Gesichts- oder Körpermerkmale zu kategorisieren und den Nutzern das Hinzufügen oder Ändern von Bildern oder Videos zu ermöglichen, könnten ebenfalls als Nebenleistung angesehen werden, da solche Filter nicht ohne die Hauptleistung der sozialen Netzwerkdienste, die im Teilen von Online-Inhalten besteht, verwendet werden können.