Erwägungsgrund 69
Das Recht auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten muss während des gesamten Lebenszyklus des KI-Systems gewährleistet sein. In dieser Hinsicht gelten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Grundsätze der Datenminimierung und des Datenschutzes durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, wie sie im EU-Datenschutzrecht festgelegt sind. Zu den Maßnahmen, die von den Anbietern ergriffen werden, um die Einhaltung dieser Grundsätze zu gewährleisten, können nicht nur Anonymisierung und Verschlüsselung gehören, sondern auch der Einsatz von Technologien, die es ermöglichen, Algorithmen auf die Daten anzuwenden und KI-Systeme zu trainieren, ohne dass die Rohdaten oder strukturierten Daten selbst zwischen den Parteien übermittelt oder kopiert werden müssen, unbeschadet der in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen an die Datenverwaltung.
