AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Erwägungsgrund 3

KI-Systeme können problemlos in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen und in vielen Bereichen der Gesellschaft eingesetzt werden, auch grenzüberschreitend, und sie können leicht in der gesamten Union verbreitet werden. Einige Mitgliedstaaten haben bereits den Erlass nationaler Vorschriften geprüft, um sicherzustellen, dass KI vertrauenswürdig und sicher ist und im Einklang mit den Grundrechtsverpflichtungen entwickelt und genutzt wird. Unterschiedliche nationale Vorschriften können zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes führen und die Rechtssicherheit für Akteuren, die KI-Systeme entwickeln, einführen oder nutzen, verringern. Daher sollte ein einheitliches und hohes Schutzniveau in der gesamten Union gewährleistet werden, um eine vertrauenswürdige KI zu erreichen, während Unterschiede, die den freien Verkehr, die Innovation, die Einführung und die Akzeptanz von KI-Systemen und damit zusammenhängenden Produkten und Diensten im Binnenmarkt behindern, dadurch verhindert werden sollten, dass auf der Grundlage von Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einheitliche Verpflichtungen für die Akteur festgelegt und der einheitliche Schutz zwingender Gründe des Allgemeininteresses und der Rechte von Personen im gesamten Binnenmarkt gewährleistet wird. Soweit diese Verordnung besondere Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten enthält, die Beschränkungen des Einsatzes von KI-Systemen für die biometrische Fernidentifizierung zu Strafverfolgungszwecken, des Einsatzes von KI-Systemen für die Risikobewertung natürlicher Personen zu Strafverfolgungszwecken und des Einsatzes von KI-Systemen für die biometrische Kategorisierung zu Strafverfolgungszwecken betreffen, ist es angebracht, diese Verordnung, soweit diese besonderen Vorschriften betroffen sind, auf Artikel 16 AEUV zu stützen. In Anbetracht dieser besonderen Vorschriften und des Rückgriffs auf Artikel 16 AEUV ist es angezeigt, den Europäischen Datenschutzausschuss zu konsultieren.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf

Artikel 1: Gegenstand

Artikel 5: Verbotene AI-Praktiken

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