Erwägungsgrund 125
Angesichts der Komplexität von AI-Systemen mit hohem Risiko und der damit verbundenen Risiken ist es wichtig, ein angemessenes Konformitätsbewertungsverfahren für AI-Systeme mit hohem Risiko zu entwickeln, an dem benannte Stellen beteiligt sind, die sogenannte Konformitätsbewertung durch Dritte. In Anbetracht der derzeitigen Erfahrung professioneller Zertifizierer vor dem Inverkehrbringen im Bereich der Produktsicherheit und der unterschiedlichen Art der damit verbundenen Risiken ist es jedoch angebracht, zumindest in der Anfangsphase der Anwendung dieser Verordnung den Anwendungsbereich der Konformitätsbewertung durch Dritte für andere als produktbezogene AI-Systeme mit hohem Risiko zu begrenzen. Daher sollte die Konformitätsbewertung solcher Systeme in der Regel vom Anbieter in eigener Verantwortung durchgeführt werden, mit der einzigen Ausnahme von KI-Systemen, die für biometrische Zwecke verwendet werden sollen.
