AI Act LogoGesetz über künstliche Intelligenz

Erwägungsgrund 63

Die Tatsache, dass ein KI-System im Rahmen dieser Verordnung als Hochrisiko-KI-System eingestuft wird, sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Verwendung des Systems nach anderen Rechtsakten der Union oder nach nationalem Recht, das mit dem Unionsrecht vereinbar ist, rechtmäßig ist, z. B. in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, die Verwendung von Lügendetektoren und ähnlichen Instrumenten oder anderen Systemen zur Ermittlung des emotionalen Zustands natürlicher Personen. Eine solche Verwendung sollte weiterhin ausschließlich im Einklang mit den geltenden Anforderungen erfolgen, die sich aus der Charta und den geltenden Rechtsakten des abgeleiteten Unionsrechts und des nationalen Rechts ergeben. Diese Verordnung sollte nicht als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten, gegebenenfalls einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verstanden werden, es sei denn, dies ist in dieser Verordnung ausdrücklich anders vorgesehen.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf

Artikel 6: Klassifizierungsregeln für KI-Systeme mit hohem Risiko

Anhang III: In Artikel 6 Absatz 2 genannte AI-Systeme mit hohem Risiko

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